Es kursieren diverse Gerüchte über die Folgen von nicht anbringen einer Tauchflagge. Hier die Antwort der WaPo (Wasserschutzpolizei Zürich)
Gemäss:
Art. 40 Abs. 1 BSG (Binnenschifffahrtsgesetz) Verletzung der Verkehrsregeln
Wer Verkehrsregeln des Gesetzes, der internationalen Vereinbarungen oder der Ausführungserlasse des Bundes oder der Kantone verletzt, wird mit Busse bestraft.
In Verbindung mit:
Art. 32 BSV (Binnenschifffahrtsverordnung) Zeichen beim Tauchen
Abs. 1 BSV Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
Abs. 2 BSV Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Tafel bei Tag am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein; sie ist bei Nacht und unsichtigem Wetter wirksam anzuleuchten.
Dann gibt es noch eine Ergänzung in der BSO (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung)
Art. 3.13 Abs. 2 BSO Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten
Soweit die Gesetzesgrundlage und die Erste Antwort: Ja, das Nichtanbringen der "Tauchflagge" oder auch Flagge "A" (Alpha) genannt, ist strafbar. Wichtige Bemerkung am Rande, das bezieht sich auf Schiffbare Gewässer. Da diese Regelung in der Binnenschifffahrtsgesetzgebung und Verordnung befindet. Bsp. Ein Weiher, der nicht schiffbar ist oder auch ein Fluss wie zum Beispiel die Verzasca, sind keine schiffbaren Gewässer.
Nun zur Kostenfrage:
Gemäss Art. 7303 OBV (Ordnungsbussenverordnung)
Nichtanbringen des vorgeschriebenen Zeichens (Bst. «A» der Internationalen Flaggenordnung) beim Tauchen oder unwirksames Anleuchten des Zeichens bei Nacht = CHF 50.-
Kann es einen bösen Finger geben:
Hier gilt das Opportunitätsprinzip.
Gemäss Art 8 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung)
Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
(Wir Polizisten arbeiten ja für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte)
Art. 52 StGB (Strafgesetzbuch)
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
oder auch
Art. 54 StGB
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
"Das heisst: Das nichtsetzen einer Tauchflagge kann eine Ordnungsbusse von 50 Franken nach sich ziehen. Sollte das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt werden oder eine Einsprache gegen die Ordnungsbusse gemacht werden, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Das heisst, es wird ein Rapport an die zuständige richterliche Behörde geschrieben, die dann über das Straffmass entscheidet."